Seite 12 6.3 6.3.1 a) Das Kantonsgericht hatte unter anderem wie erwähnt den Vorwurf zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der EL-Anmeldung vom 27. Juni 2014 respektive im Rahmen der Ergänzung vom 31. Juli 2014 als gesetzlichen Wohnsitz wahrheitswidrig "C.-strasse xyxx (c/o G.) in D." angegeben hat. Die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters kann als Ausgangspunkt für die Frage genommen werden, wo sich in den Jahren 2014 und 2015 der Wohnsitz der Versicherten befand.