6.2.3 Bezugnehmend auf die zitierte bundesgerichtliche Praxis ist festzuhalten, dass vorliegend kein Anlass besteht, von den seitens des Kantonsgerichts gemachten tatsächlichen Feststellungen abzuweichen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Zumal die Versicherte wie erwähnt eine zunächst gegen den Entscheid des Strafrichters eingelegte Berufung zurückgezogen hat und somit namentlich rechtskräftig feststeht, dass es nicht den Tatsachen entsprach, als jene am 19. Juni 2016 anlässlich der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gegenüber der Ausgleichskasse ausführte, sie sei an der C.-strasse xyxx D. wohnhaft.