Seite 11 6. 6.1 Nachfolgend ist nun der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2019 zu überprüfen. Streitig ist konkret die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht verfügt hat, dass die Ergänzungsleistungen rückwirkend vollumfänglich einzustellen seien und die Beschwerdeführerin in Bezug auf die konkrete Zeitspanne vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2019 Leistungen im Totalbetrag von Fr. 62'092.-- zurückzuerstatten habe.