146 StGB sei infolge formeller Mängel in der Anklageschrift nicht erfüllt. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sei deshalb nicht erfüllt, weil dieser im relevanten Zeitraum noch nicht in Kraft gewesen sei. Hingegen subsumierte das Kantonsgericht das Verhalten der Versicherten unter den Tatbestand des Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG und verhängte diesbezüglich einen Schuldspruch. Im Übrigen prüfte das Kantonsgericht noch weitere angeklagte Sachverhalte, konkret den Vorwurf, die Versicherte habe wahrheitswidrige Angaben zu Einkommen und Vermögen gemacht.