Mit anderen Worten bestünden hier keine ununterdrückbaren Zweifel, dass die Versicherte im Formular vom 19. September 2016 wahrheitswidrige Angaben zum Wohnsitz gemacht habe. Vielmehr sei mit Blick auf die genannten Umstände anzunehmen, dass sich die Versicherte zu jenem Zeitpunkt mit der Absicht dauernden Verbleibens in E. aufgehalten und dort ihren effektiven Lebensmittelpunkt gehabt habe. Das Kantonsgericht prüfte in der Folge, ob sich die Versicherte strafbar gemacht bzw. welchen Straftatbestand sie erfüllt habe. Es gelangte zum Schluss, der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB sei infolge formeller Mängel in der Anklageschrift nicht erfüllt.