Zum dauernden Aufenthalt in E. passe schliesslich auch die Stellungnahme der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 20. Mai 2019, wonach mit Blick auf die Rückerstattungsregelung im Zusammenhang mit der Strassenverkehrsabgabe Grund zur Annahme bestehe, dass das Campingfahrzeug K. mit dem Kennzeichen L. xzxz seit Anfang 2015 fast ununterbrochen in E. stationiert gewesen sei. Mit anderen Worten bestünden hier keine ununterdrückbaren Zweifel, dass die Versicherte im Formular vom 19. September 2016 wahrheitswidrige Angaben zum Wohnsitz gemacht habe.