Dass die Versicherte an der Hauptverhandlung eine Bestätigung der Post eingereicht habe, wonach die Eheleute die zurückbehaltenen Sendungen regelmässig abgeholt hätten, ändere nichts daran. Zum dauernden Aufenthalt in E. passe schliesslich auch die Stellungnahme der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 20. Mai 2019, wonach mit Blick auf die Rückerstattungsregelung im Zusammenhang mit der Strassenverkehrsabgabe Grund zur Annahme bestehe, dass das Campingfahrzeug K. mit dem Kennzeichen L. xzxz seit Anfang 2015 fast ununterbrochen in E. stationiert gewesen sei.