Dass dabei der Ehemann der Versicherten deren Karte verwendet haben soll, hätten die beiden ebenfalls erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht. Ausserdem sei es nicht so gewesen, dass die Karte des Ehemanns der Versicherten in E. überhaupt nie verwendet worden wäre. Die Annahme, dass er gleichsam allein in E. über beide Karten verfügt habe, erscheine jedoch als lebensfremd. Insofern seien die diesbezüglichen Behauptungen der Beschuldigten als Schutzbehauptungen einzustufen. Vielmehr sei aus den Kreditzahlungen zu schliessen, dass sich spätestens ab dem Jahr 2016 (auch) die Versicherte überwiegend in E. aufgehalten