Doch erschienen diese Ausführungen nicht glaubhaft. So sei festzustellen, dass die Ehegatten erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht hätten, zeitweilig getrennt gelebt zu haben; vorher sei nie davon die Rede gewesen. Ausserdem liessen sich die Zahlungen den jeweiligen Kreditkarten zuordnen, und es falle auf, dass fast ausnahmslos die Karte der Versicherten in E. zum Einsatz gekommen sei. Dass dabei der Ehemann der Versicherten deren Karte verwendet haben soll, hätten die beiden ebenfalls erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht.