Der Strafrichter hielt hier insbesondere fest, dass die zahlreichen in E. getätigten Kreditkartenzahlungen aus den Jahren 2016 und 2017, aber auch 2018, gegen einen Wohnsitz der Versicherten an der C.-strasse xyxx in D. im fraglichen Jahr 2016 sprächen. Zwar hätten die Beschuldigten vorgebracht, diese Auslandzahlungen seien auf den Ehemann der Versicherten zurückzuführen, welcher sich vorwiegend in E. aufgehalten habe, während die Versicherte selber in der Schweiz geblieben sei. Doch erschienen diese Ausführungen nicht glaubhaft.