Sodann äusserte sich das Kantonsgericht zum Vorwurf der Anklage, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 19. Juni 2016 anlässlich der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen wahrheitswidrig ausgeführt, dass sie an der C.- strasse xyxx in D. wohnhaft sei, wobei sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, dass die von ihr getätigten Angaben vollständig und wahr seien. Der Strafrichter hielt hier insbesondere fest, dass die zahlreichen in E. getätigten Kreditkartenzahlungen aus den Jahren 2016 und 2017, aber auch 2018, gegen einen Wohnsitz der Versicherten an der C.-strasse xyxx in D. im fraglichen Jahr 2016 sprächen.