146 Abs. 2 StGB freizusprechen, soweit dieser die EL-Anmeldung vom 27. Juni 2014 mit Ergänzungen vom 31. Juli 2014 betreffe. Sodann äusserte sich das Kantonsgericht zum Vorwurf der Anklage, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 19. Juni 2016 anlässlich der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen wahrheitswidrig ausgeführt, dass sie an der C.- strasse xyxx in D. wohnhaft sei, wobei sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, dass die von ihr getätigten Angaben vollständig und wahr seien.