ununterdrückbare Zweifel hinsichtlich des Vorwurfs, wonach sich die Versicherte (bereits) Ende 2014 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in E. aufgehalten habe, zumal sich die festgestellten Transaktionen ohnehin nicht auf dieses Land konzentrierten, sondern vielmehr auch in H., in der I. und in J. vollzogen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei im Ergebnis vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen, soweit dieser die EL-Anmeldung vom 27. Juni 2014 mit Ergänzungen vom 31. Juli 2014 betreffe.