Der Strafrichter untersuchte zunächst, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin wahrheitswidrige Angaben zum Wohnsitz in den Jahren 2014 bis 2016 gemacht hatte. Im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf, die Versicherte habe anlässlich der EL-Anmeldung vom 27. Juni 2014 respektive im Rahmen der Ergänzung vom 31. Juli 2014 als gesetzlichen Wohnsitz wahrheitswidrig "C.-strasse xyxx (c/o G.) in D." angegeben, obwohl sich dieser in Tat und Wahrheit in E. befunden habe, erwog das Kantonsgericht namentlich, es bestünden mit Blick auf die vergleichsweise geringe Anzahl an Kontobewegungen im Ausland