Seite 9 5. Im Folgenden ist das Strafurteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 12. Januar 2022 in den wesentlichen Zügen darzustellen. Der Strafrichter untersuchte zunächst, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin wahrheitswidrige Angaben zum Wohnsitz in den Jahren 2014 bis 2016 gemacht hatte.