31 Abs. 1 lit. a ELG, begangen am 19. September 2016, betreffend Angaben zum Wohnsitz der Versicherten, für schuldig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 35.--, entsprechend CHF 1'050.--, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 21). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Versicherte eine zunächst eingelegte Berufung zurückgezogen hatte.