Die Anzeige war der Grund, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren mit prozessleitendem Entscheid vom 8. Juni 2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert wurde. Auf erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft hin sprach der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 27. Juni und 31. Juli 2014, 19. September 2016 und 2. November 2016, frei. Hingegen wurde die Beschwerdeführerin der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit.