3.2 Die Versicherte macht geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liege ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Sie wohne an der C.-strasse in D., verfüge über eine Postadresse, sei in B. angemeldet, entrichte ihre Steuern sowie sonstige "Abgaben" in der Schweiz, unterhalte persönliche Kontakte in der Schweiz (z.B. zu ihrem Bruder), lasse sich in der Schweiz ärztlich behandeln und beziehe wegen der Einstellung der EL Sozialhilfe. Sie sei stets bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert gewesen (aktuell bei der F. AG).