Seite 8 einigen Jahren zusammen mit ihrem Ehemann nach E. ausgewandert sei, dort ihren Lebensmittelpunkt habe und auch nicht beabsichtige, in die Schweiz zurückzukehren. Sie reise lediglich sporadisch in die Schweiz für Arztbesuche oder um die Schwiegermutter zu besuchen. Die Adresse der Schwiegermutter sei als Wohnort angegeben worden, um die sozialversicherungsrechtliche Anbindung an die Schweiz zu erhalten. Es bestehe ansonsten kein Bezug zur Schweiz, der einen Wohnsitz begründen würde.