Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3.1, mit Verweisen). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 17. September 2019 hatte die Vorinstanz entschieden, dass die der Beschwerdeführerin gewährten Ergänzungsleistungen rückwirkend eingestellt würden und die Versicherte in Bezug auf die Zeitspanne vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2019 Leistungen im Totalbetrag von Fr. 62'092.-- zurückzuerstatten habe (act. 7.2/80). Auf erfolgte Einsprache hin hielt der Versicherungsträger am 10. Dezember 2019 am betreffenden Entscheid fest.