Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2019.00007 vom 30. April 2019 E. 1.4.2).