2.4 Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen vom Bezüger zurückerstattet werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden (MÜLLER, a.a.O, N. 8 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3).