Die Jahresfrist darf überschritten werden, wenn ein als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände (z.B. wegen Erkrankung oder Unfall usw.) über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe voraussichtlich einen überjährigen Auslandaufenthalt erfordern (z.B. Fürsorgemassnahmen, Ausbildung, Krankheitsbehandlung usw.). Zu beachten ist, dass die Jahresfrist nicht als schematisches Kriterium zu verstehen ist (MÜLLER, a.a.O., N. 26 z u Art. 4 ELG, mit Verweisen auf die Rechtsprechung).