Der Aufenthalt bleibt aber bestehen, wenn und soweit der Auslandsaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. muss er aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Jahresfrist darf überschritten werden, wenn ein als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände (z.B. wegen Erkrankung oder Unfall usw.) über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe voraussichtlich einen überjährigen Auslandaufenthalt erfordern (z.B. Fürsorgemassnahmen, Ausbildung, Krankheitsbehandlung usw.).