Der Begriff des Aufenthaltes ist in objektivem Sinne zu verstehen, sodass die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Weggang ins Ausland nicht mehr erfüllt ist. Der Aufenthalt bleibt aber bestehen, wenn und soweit der Auslandsaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. muss er aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen.