Hält sich jemand abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige Ort, zu dem er die stärkeren Beziehungen hat, das heisst, wo sich ein Maximum an Elementen des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Auch hat der Wohnsitz eine gewisse Stabilität, weshalb ein alternierender Wohnsitz etwa im Sinne eines Sommer- und Winterdomizils ausgeschlossen ist (Urteil Seite 6 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00024 vom 29. Dezember 2022 E. 1.3.2, mit Verweisen).