Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wie sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Niemand kann seinen Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Hält sich jemand abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige Ort, zu dem er die stärkeren Beziehungen hat, das heisst, wo sich ein Maximum an Elementen des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2).