sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1, mit Verweisen). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort. Am Wohnort hat man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse. Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wie sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt.