2.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen, deren Reinvermögen die folgenden Werte nicht überschreitet: – bei alleinstehenden Personen 100 000 Franken; – bei Ehepaaren 200 000 Franken; – bei rentenberechtigten Waisen und Minderjährigen mit einem IV-Taggeld 50 000 Franken.