Vermögensmässige Unterlagen dokumentieren, dass diese offenbar zumindest noch Anfang des Jahres 2014 an der F.-strasse xb in B. wohnhaft war (vgl. z.B. act. 6.2/3, S. 3 f.). Letzteres steht im Einklang mit ihrer eigenen ursprünglichen EL-Anmeldung vom 30. Juni 2014, wo sie angegeben hatte, sie lebe seit dem Jahr 2001 in B. (act. 6.2/1). In diesem Sinne ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit des ausserrhodischen Versicherungsgerichts zu bejahen.