Selbst bei Verneinung eines schweizerischen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung käme diesfalls die Bestimmung des Art. 58 Abs. 2 ATSG zum Zug, wonach im Falle eines ausländischen Wohnsitzes das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sich der letzte schweizerische Wohnsitz der versicherten Person befand. Mit Blick auf die vorliegenden Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde B. effektiv den letzten schweizerischen Wohnsitz der Versicherten darstellt. Vermögensmässige Unterlagen dokumentieren, dass diese offenbar zumindest noch Anfang des Jahres 2014 an der F.-strasse xb in B. wohnhaft war (vgl. z.B. act.