Seite 4 Ausgleichskasse macht indessen geltend, die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse in D. entspreche keinem Wohnsitz i.S.v. Art. 4 ELG, weil jene zuletzt in Tat und Wahrheit während Jahren in E. gelebt bzw. dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt habe. Abschliessend beantwortet zu werden braucht die Wohnsitzfrage an dieser Stelle nicht. Selbst bei Verneinung eines schweizerischen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung käme diesfalls die Bestimmung des Art.