Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Frage, ob die Versicherte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung einen schweizerischen Wohnsitz hatte, präsentiert sich in diesem Beschwerdeverfahren gerade als streitig. In den Beschwerdebeilagen findet sich eine Meldebescheinigung der Einwohnerkontrolle B. vom 8. November 2019, laut der die Versicherte seit dem 13. Mai 2003 in B. (C.-strasse xyxx, D.) wohnhaft sei (act. 3.1). Die