E. Am 26. März 2024 verfügte die Verfahrensleitung die Wiederaufnahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens O3V 23 24 (vormals O2V 20 12) und setzte der Beschwerdeführerin eine 20tägige Frist zur Einreichung einer Replik an (act. 15). Die Versicherte machte davon mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Gebrauch; sie hielt dabei an ihrem Rechtsbegehren gemäss Beschwerde unverändert fest (act. 17). Am 6. Juni 2024 erstattete die Ausgleichskasse ihre Duplik, in deren Rahmen sie nach wie vor die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 20). Der Versicherten wurde die letztgenannte Eingabe am 11. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen