D. Am 18. März 2022 gelangte die Beschwerdeführerin berufungsweise ans Obergericht. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Mit Verfügung vom 14. September 2023 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2024 vorgeladen. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin ihre Berufung zurück, was auch zum Dahinfallen der Anschlussberufung führte. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 schrieb der Einzelrichter des Obergerichts das Berufungsverfahren als erledigt ab.