C. Auf erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft hin sprach der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 27. Juni und 31. Juli 2014, 19. September 2016 und 2. November 2016, frei. Hingegen wurde die Versicherte der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG, begangen am 19. September 2016, betreffend Angaben zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin, für schuldig erklärt. Die Versicherte wurde zu einer Geldstrafe