Die darin erhobenen Vorwürfe lauteten auf Betrug bzw. evtl. unrechtmässiger Bezug von Ergänzungsleistungen (act. 5 f.). Am 11. März 2020 setzte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin Frist zur Replik an (act. 7). Mit Schreiben vom 28. April 2020 forderte die Beschwerdeführerin, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafanzeige zu sistieren. Anschliessend sei eine neue Frist für die Einreichung der Replik anzusetzen (act. 9). Die Ausgleichskasse verzichtete stillschweigend auf die seitens der Verfahrensleitung gewährte Möglichkeit für eine Stellungnahme zum Sistierungsantrag.