B. Am 27. Januar 2020 erhob die Versicherte beim Obergericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2019 betreffend Einstellung und Rückforderung von Ergänzungsleistungen (act. 2). Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 2). Der Eingabe war eine Kopie einer Strafanzeige der Ausgleichskasse gegen die Beschwerdeführerin zuhanden der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden beigelegt. Die darin erhobenen Vorwürfe lauteten auf Betrug bzw. evtl. unrechtmässiger Bezug von Ergänzungsleistungen (act. 5 f.).