Am 18. Juli 2019 setzte die Ausgleichskasse der Versicherten Frist zur Einreichung bestimmter Unterlagen an, deren Lieferung letztere anlässlich des Gesprächs vom 4. Juli 2019 zugesichert haben soll (act. 6.2/77). Mit Verfügung vom 17. September 2019 stellte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2014 ein. Sodann forderte sie im Zusammenhang mit dem Zeitraum 1. November 2014 bis 28. Februar 2019 die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen über den Gesamtbetrag von Fr. 62'092.-- (act. 6.2/80). Die Versicherte erhob dagegen am 16. Oktober/19. November 2019 Einsprache (act.