2. Der Beschwerde sei – sofern notwendig – aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die bisherigen Ergänzungsleistungen auszurichten. 3. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. II. der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen