Den mit Einsprache vom 16. Oktober 2019 gestellten Anträgen, wonach Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 17. September 2019 aufzuheben und von der Einstellung der Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2014 abzusehen sei, sowie Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 17. September 2019 aufzuheben seien und auf die Rückforderung der Ergänzungsleistungen im Betrage von Fr. 62'092.-- zu verzichten sei, sei zu entsprechen.