Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 29. Oktober 2024 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O3V 23 24 (vormals O2V 20 12) Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführerin A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9102 Herisau Gegenstand Ergänzungsleistungen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2019 Rechtsbegehren I. der Beschwerdeführerin: 1. Ziff. 1 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 10. bzw. 12. Dezember 2019 sei aufzuheben. Den mit Einsprache vom 16. Oktober 2019 gestellten Anträgen, wonach Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 17. September 2019 aufzuheben und von der Einstellung der Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2014 abzusehen sei, sowie Ziff. 2 und 3 des Disposi- tivs der Verfügung vom 17. September 2019 aufzuheben seien und auf die Rückforde- rung der Ergänzungsleistungen im Betrage von Fr. 62'092.-- zu verzichten sei, sei zu entsprechen. 2. Der Beschwerde sei – sofern notwendig – aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die bisherigen Ergänzungsleistungen auszurichten. 3. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beur- teilung bzw. Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. II. der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen A. Die am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: die Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezieht seit dem Jahr 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund einer entsprechenden Anmeldung vom Juni 2014 erhielt sie ab dem 1. November 2014 Ergänzungsleistungen ausgerichtet (act. 6.2/11), wobei es in den Folgejahren zu bestimmten betragsmässigen Anpassungen dieser Leistungen kam. Im Zuge einer Herabsetzung des EL-Anspruchs durch die Ausgleichskasse am 22. Oktober 2018 erhob die Versicherte am 19. November 2018 Einsprache (act. 6.2/52 f.). Am 4. März 2019 verfügte die Ausgleichskasse die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 1. März 2019, nachdem die Versicherte einverlangte Unterlagen nicht innert Frist geliefert hatte (act. 6.2/64). Die Seite 2 Versicherte legte mit Eingaben vom 1. bzw. 30. April 2019 Einsprache ein (act. 6.2/73). Am 4. Juli 2019 kam es zu einer persönlichen Unterredung zwischen einer Vertretung der Ausgleichskasse und der Versicherten (vgl. act. 6.2/76; Gesprächsprotokoll nicht im vorinstanzlichen Dossier). Am 18. Juli 2019 setzte die Ausgleichskasse der Versicherten Frist zur Einreichung bestimmter Unterlagen an, deren Lieferung letztere anlässlich des Gesprächs vom 4. Juli 2019 zugesichert haben soll (act. 6.2/77). Mit Verfügung vom 17. September 2019 stellte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2014 ein. Sodann forderte sie im Zusammenhang mit dem Zeitraum 1. November 2014 bis 28. Februar 2019 die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen über den Gesamtbetrag von Fr. 62'092.-- (act. 6.2/80). Die Versicherte erhob dagegen am 16. Oktober/19. November 2019 Einsprache (act. 6.2/83), welche vom Versicherungsträger am 10. Dezember 2019 abgewiesen wurde (act. 3.2). Bereits am 24. September 2019 hatte die Ausgleichskasse entschieden, dass die Einsprachen vom 19. November 2018 und vom 1. April 2019 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben würden (vgl. dazu Verfahren O3V 23 22, act. 5.1). B. Am 27. Januar 2020 erhob die Versicherte beim Obergericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 10. Dezember 2019 betreffend Einstellung und Rückforderung von Ergänzungsleistungen (act. 2). Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 2). Der Eingabe war eine Kopie einer Strafanzeige der Ausgleichskasse gegen die Beschwerdeführerin zuhanden der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden beigelegt. Die darin erhobenen Vorwürfe lauteten auf Betrug bzw. evtl. unrechtmässiger Bezug von Ergänzungsleistungen (act. 5 f.). Am 11. März 2020 setzte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin Frist zur Replik an (act. 7). Mit Schreiben vom 28. April 2020 forderte die Beschwerdeführerin, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der Strafanzeige zu sistieren. Anschliessend sei eine neue Frist für die Einreichung der Replik anzusetzen (act. 9). Die Ausgleichskasse verzichtete stillschweigend auf die seitens der Verfahrensleitung gewährte Möglichkeit für eine Stellungnahme zum Sistierungsantrag. Am 8. Juni 2020 verfügte die Verfahrensleitung im Sinne des beschwerdeführerischen Gesuchs und sistierte das Beschwerdeverfahren (act. 11). C. Auf erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft hin sprach der Einzelrichter des Kantonsge- richts Appenzell Ausserrhoden die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 27. Juni und 31. Juli 2014, 19. September 2016 und 2. November 2016, frei. Hingegen wurde die Versicherte der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG, begangen am 19. September 2016, betreffend Angaben zum Wohn- sitz der Beschwerdeführerin, für schuldig erklärt. Die Versicherte wurde zu einer Geldstrafe Seite 3 von 30 Tagessätzen zu je Fr. 35.--, entsprechend Fr. 1'050.--, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin erhielt das begründete Urteil am 3. März 2022 zugestellt (act. 21). D. Am 18. März 2022 gelangte die Beschwerdeführerin berufungsweise ans Obergericht. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Mit Verfügung vom 14. September 2023 wur- den die Verfahrensbeteiligten zur Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2024 vorgeladen. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin ihre Berufung zurück, was auch zum Dahinfallen der Anschlussberufung führte. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 schrieb der Einzelrichter des Obergerichts das Berufungsverfahren als erledigt ab. Der Abschreibungsentscheid erwuchs in Rechtskraft und infolgedessen auch der kantonsgericht- liche Urteilsspruch (vgl. zum Ganzen Verfahren O1S 22 10). E. Am 26. März 2024 verfügte die Verfahrensleitung die Wiederaufnahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens O3V 23 24 (vormals O2V 20 12) und setzte der Beschwerdeführerin eine 20tägige Frist zur Einreichung einer Replik an (act. 15). Die Versicherte machte davon mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Gebrauch; sie hielt dabei an ihrem Rechtsbegehren gemäss Beschwerde unverändert fest (act. 17). Am 6. Juni 2024 erstattete die Ausgleichskasse ihre Duplik, in deren Rahmen sie nach wie vor die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 20). Der Versicherten wurde die letztgenannte Eingabe am 11. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse als zuständigem Versicherungsträger kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht geführt werden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem die versi- cherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Frage, ob die Versicherte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung einen schweizerischen Wohnsitz hatte, präsentiert sich in diesem Beschwerdeverfahren gerade als streitig. In den Beschwerdebeilagen findet sich eine Meldebescheinigung der Einwohnerkontrolle B. vom 8. November 2019, laut der die Versicherte seit dem 13. Mai 2003 in B. (C.-strasse xyxx, D.) wohnhaft sei (act. 3.1). Die Seite 4 Ausgleichskasse macht indessen geltend, die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse in D. entspreche keinem Wohnsitz i.S.v. Art. 4 ELG, weil jene zuletzt in Tat und Wahrheit während Jahren in E. gelebt bzw. dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt habe. Abschliessend beantwortet zu werden braucht die Wohnsitzfrage an dieser Stelle nicht. Selbst bei Verneinung eines schweizerischen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung käme diesfalls die Bestimmung des Art. 58 Abs. 2 ATSG zum Zug, wonach im Falle eines ausländischen Wohnsitzes das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sich der letzte schweizerische Wohnsitz der versicherten Person befand. Mit Blick auf die vorliegenden Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde B. effektiv den letzten schweizerischen Wohnsitz der Versicherten darstellt. Vermögensmässige Unterlagen dokumentieren, dass diese offenbar zumindest noch Anfang des Jahres 2014 an der F.-strasse xb in B. wohnhaft war (vgl. z.B. act. 6.2/3, S. 3 f.). Letzteres steht im Einklang mit ihrer eigenen ursprünglichen EL-Anmeldung vom 30. Juni 2014, wo sie angegeben hatte, sie lebe seit dem Jahr 2001 in B. (act. 6.2/1). In diesem Sinne ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit des ausserrhodischen Versicherungsgerichts zu bejahen. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Obergericht (Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [bGS 145.31]). Das Gesamtgericht hat Beschwer- den in Sozialversicherungssachen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalen- der.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist. 1.3 Im Übrigen ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozess- voraussetzungen, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hin- sichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG, Art. 28 lit. b Justizgesetz sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV) beziehen. Wohnsitz und Aufenthalt müssen beide kumulativ in der Schweiz liegen (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 24 zu Seite 5 Art. 4 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anre- chenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Vermögenswerte sind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Einnahmen zu veranschlagen. 2.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen, deren Reinvermögen die folgenden Werte nicht überschreitet: – bei alleinstehenden Personen 100 000 Franken; – bei Ehepaaren 200 000 Franken; – bei rentenberechtigten Waisen und Minderjährigen mit einem IV-Taggeld 50 000 Franken. 2.3 a) Der im Rahmen des EL-Rechts massgebende Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Der zivilrecht- liche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinte- ressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen las- sen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begrün- det wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; vgl. zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1, mit Verweisen). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort. Am Wohnort hat man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse. Unmass- gebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schrif- ten hinterlegt hat, wie sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Niemand kann seinen Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Hält sich jemand abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige Ort, zu dem er die stärkeren Beziehungen hat, das heisst, wo sich ein Maximum an Elementen des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens befinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Auch hat der Wohnsitz eine gewisse Stabilität, weshalb ein alternieren- der Wohnsitz etwa im Sinne eines Sommer- und Winterdomizils ausgeschlossen ist (Urteil Seite 6 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00024 vom 29. Dezember 2022 E. 1.3.2, mit Verweisen). b) Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Dabei bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt nach äusserlich wahrnehmbaren Fakten, nicht nach Willensmomenten. Der Begriff des Aufenthaltes ist in objektivem Sinne zu verstehen, sodass die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Weggang ins Ausland nicht mehr erfüllt ist. Der Aufenthalt bleibt aber bestehen, wenn und soweit der Auslandsauf- enthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist, bzw. muss er aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwe- cken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Jahresfrist darf überschritten werden, wenn ein als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände (z.B. wegen Erkrankung oder Unfall usw.) über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe voraussichtlich einen überjährigen Aus- landaufenthalt erfordern (z.B. Fürsorgemassnahmen, Ausbildung, Krankheitsbehandlung usw.). Zu beachten ist, dass die Jahresfrist nicht als schematisches Kriterium zu verstehen ist (MÜLLER, a.a.O., N. 26 z u Art. 4 ELG, mit Verweisen auf die Rechtsprechung). 2.4 Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen vom Bezüger zurückerstattet werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden (MÜLLER, a.a.O, N. 8 zu Art. 25 ATSG; Urteil des Bundesgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstat- tungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenände- rungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbe- zug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Aus- richtung der zurückzufordernden Leistung bestand (MÜLLER, a.a.O., N. 10 zu Art. 25 ATSG). Seite 7 2.5 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig. Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräf- tige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2019.00007 vom 30. April 2019 E. 1.4.2). 2.6 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Par- teien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründen- den Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechts- vernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3.1, mit Verweisen). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 17. September 2019 hatte die Vorinstanz entschieden, dass die der Beschwerdeführerin gewährten Ergänzungsleistungen rückwirkend eingestellt würden und die Versicherte in Bezug auf die Zeitspanne vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2019 Leistungen im Totalbetrag von Fr. 62'092.-- zurückzuerstatten habe (act. 7.2/80). Auf erfolgte Einsprache hin hielt der Versicherungsträger am 10. Dezember 2019 am betreffenden Entscheid fest. Die Ausgleichskasse führte damals zusammenfassend aus, in Würdigung der gesamten Aktenlage sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte schon vor Seite 8 einigen Jahren zusammen mit ihrem Ehemann nach E. ausgewandert sei, dort ihren Lebensmittelpunkt habe und auch nicht beabsichtige, in die Schweiz zurückzukehren. Sie reise lediglich sporadisch in die Schweiz für Arztbesuche oder um die Schwiegermutter zu besuchen. Die Adresse der Schwiegermutter sei als Wohnort angegeben worden, um die sozialversicherungsrechtliche Anbindung an die Schweiz zu erhalten. Es bestehe ansonsten kein Bezug zur Schweiz, der einen Wohnsitz begründen würde. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse seien derart, dass es äusserst unwahrscheinlich sei, dass die Versicherte an der angegebenen Adresse lebe (3.5-Zimmer-Wohnung mit 77 m2 für drei erwachsene Personen). Insofern befinde sich auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes in E.. 3.2 Die Versicherte macht geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liege ihr Lebens- mittelpunkt in der Schweiz. Sie wohne an der C.-strasse in D., verfüge über eine Postadresse, sei in B. angemeldet, entrichte ihre Steuern sowie sonstige "Abgaben" in der Schweiz, unterhalte persönliche Kontakte in der Schweiz (z.B. zu ihrem Bruder), lasse sich in der Schweiz ärztlich behandeln und beziehe wegen der Einstellung der EL Sozialhilfe. Sie sei stets bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert gewesen (aktuell bei der F. AG). Im Übrigen sei auch aktenkundig, dass die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige von der Vorinstanz erhoben würden. 4. Die Vorinstanz hat am 14. Januar 2020 eine Strafanzeige gegen die Versicherte bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden eingereicht. Diese betraf die Vorwürfe des Betrugs nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sowie eventuell unrechtmässiger Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 148a StGB sowie Art. 31 Abs. 1 ELG. Die Anzeige war der Grund, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren mit prozessleitendem Entscheid vom 8. Juni 2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert wurde. Auf erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft hin sprach der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrho- den die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, begangen am 27. Juni und 31. Juli 2014, 19. September 2016 und 2. November 2016, frei. Hingegen wurde die Beschwerdeführerin der Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG, begangen am 19. September 2016, betreffend Angaben zum Wohnsitz der Versi- cherten, für schuldig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 35.--, entsprechend CHF 1'050.--, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 21). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Versicherte eine zunächst eingelegte Berufung zurückgezogen hatte. Seite 9 5. Im Folgenden ist das Strafurteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausser- rhoden vom 12. Januar 2022 in den wesentlichen Zügen darzustellen. Der Strafrichter unter- suchte zunächst, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin wahrheitswidrige Angaben zum Wohnsitz in den Jahren 2014 bis 2016 gemacht hatte. Im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf, die Versicherte habe anlässlich der EL-Anmeldung vom 27. Juni 2014 respektive im Rahmen der Ergänzung vom 31. Juli 2014 als gesetzlichen Wohnsitz wahrheitswidrig "C.-strasse xyxx (c/o G.) in D." angegeben, obwohl sich dieser in Tat und Wahrheit in E. befunden habe, erwog das Kantonsgericht namentlich, es bestünden mit Blick auf die vergleichsweise geringe Anzahl an Kontobewegungen im Ausland ununterdrückbare Zweifel hinsichtlich des Vorwurfs, wonach sich die Versicherte (bereits) Ende 2014 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in E. aufgehalten habe, zumal sich die festgestellten Transaktionen ohnehin nicht auf dieses Land konzentrierten, sondern vielmehr auch in H., in der I. und in J. vollzogen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei im Ergebnis vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen, soweit dieser die EL-Anmeldung vom 27. Juni 2014 mit Ergänzungen vom 31. Juli 2014 betreffe. Sodann äusserte sich das Kantonsgericht zum Vorwurf der Anklage, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 19. Juni 2016 anlässlich der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen wahrheitswidrig ausgeführt, dass sie an der C.- strasse xyxx in D. wohnhaft sei, wobei sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, dass die von ihr getätigten Angaben vollständig und wahr seien. Der Strafrichter hielt hier insbesondere fest, dass die zahlreichen in E. getätigten Kreditkartenzahlungen aus den Jahren 2016 und 2017, aber auch 2018, gegen einen Wohnsitz der Versicherten an der C.-strasse xyxx in D. im fraglichen Jahr 2016 sprächen. Zwar hätten die Beschuldigten vorgebracht, diese Auslandzahlungen seien auf den Ehemann der Versicherten zurückzuführen, welcher sich vorwiegend in E. aufgehalten habe, während die Versicherte selber in der Schweiz geblieben sei. Doch erschienen diese Ausführungen nicht glaubhaft. So sei festzustellen, dass die Ehegatten erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht hätten, zeitweilig getrennt gelebt zu haben; vorher sei nie davon die Rede gewesen. Ausserdem liessen sich die Zahlungen den jeweiligen Kreditkarten zuordnen, und es falle auf, dass fast ausnahmslos die Karte der Versicherten in E. zum Einsatz gekommen sei. Dass dabei der Ehemann der Versicherten deren Karte verwendet haben soll, hätten die beiden ebenfalls erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht. Ausserdem sei es nicht so gewesen, dass die Karte des Ehemanns der Versicherten in E. überhaupt nie verwendet worden wäre. Die Annahme, dass er gleichsam allein in E. über beide Karten verfügt habe, erscheine jedoch als lebensfremd. Insofern seien die diesbezüglichen Behauptungen der Beschuldigten als Schutzbehauptungen einzustufen. Vielmehr sei aus den Kreditzahlungen zu schliessen, dass sich spätestens ab dem Jahr 2016 (auch) die Versicherte überwiegend in E. aufgehalten Seite 10 habe und es subjektiv auch deren Absicht gewesen sei, dauerhaft dort zu verbleiben, wie der in den Folgejahren (sogar noch) gesteigerte Kreditkarteneinsatz im Ausland belege. In dieses Bild passe auch, dass die Versicherte und ihr Ehemann gemäss Mitteilung der Post vom 29. April 2019 ab ca. Mitte 2014 für mehrere Jahre nahezu lückenlos Rückhalteaufträge erteilt hätten. Dies irritiere umso mehr, als die Versicherte und ihr Ehemann in der Hauptverhandlung dafür unterschiedliche Erklärungen geliefert hätten. Während die Versicherte lapidar angegeben habe, sie hätten kein Postfach gehabt, habe deren Ehemann die postlagernden Sendungen mit der "Einstellung seiner Firma" respektive mit dem "Aufwand für seine Mutter" für den Fall, dass die Post nach Hause zugestellt worden wäre, erklärt. Dass die Versicherte an der Hauptverhandlung eine Bestätigung der Post eingereicht habe, wonach die Eheleute die zurückbehaltenen Sendungen regelmässig abgeholt hätten, ändere nichts daran. Zum dauernden Aufenthalt in E. passe schliesslich auch die Stellungnahme der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 20. Mai 2019, wonach mit Blick auf die Rückerstattungsregelung im Zusammenhang mit der Strassenverkehrsabgabe Grund zur Annahme bestehe, dass das Campingfahrzeug K. mit dem Kennzeichen L. xzxz seit Anfang 2015 fast ununterbrochen in E. stationiert gewesen sei. Mit anderen Worten bestünden hier keine ununterdrückbaren Zweifel, dass die Versicherte im Formular vom 19. September 2016 wahrheitswidrige Angaben zum Wohnsitz gemacht habe. Vielmehr sei mit Blick auf die genannten Umstände anzunehmen, dass sich die Versicherte zu jenem Zeitpunkt mit der Absicht dauernden Verbleibens in E. aufgehalten und dort ihren effektiven Lebensmittelpunkt gehabt habe. Das Kantonsgericht prüfte in der Folge, ob sich die Versicherte strafbar gemacht bzw. welchen Straftatbestand sie erfüllt habe. Es gelangte zum Schluss, der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB sei infolge formeller Mängel in der Anklageschrift nicht erfüllt. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sei deshalb nicht erfüllt, weil dieser im relevanten Zeitraum noch nicht in Kraft gewesen sei. Hingegen subsumierte das Kantonsgericht das Verhalten der Versicherten unter den Tatbestand des Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG und verhängte diesbezüglich einen Schuldspruch. Im Übrigen prüfte das Kantonsgericht noch weitere angeklagte Sachverhalte, konkret den Vorwurf, die Versicherte habe wahrheitswidrige Angaben zu Einkommen und Vermögen gemacht. Eine nähere Auseinandersetzung mit den betreffenden Ausführungen kann hier freilich unterbleiben, da diese für die Frage, wo die Versicherte zwischen 2014 und 2019 ihren Wohnsitz hatte, nicht von konkreter Bedeutung sind. Seite 11 6. 6.1 Nachfolgend ist nun der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2019 zu überprüfen. Streitig ist konkret die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht verfügt hat, dass die Ergänzungsleistungen rückwirkend vollumfänglich einzustellen seien und die Beschwerde- führerin in Bezug auf die konkrete Zeitspanne vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2019 Leistungen im Totalbetrag von Fr. 62'092.-- zurückzuerstatten habe. 6.2 6.2.1 Die Frage, wo die Versicherte aus EL-rechtlicher Sicht ihren Wohnsitz hat bzw. hatte, ist hier in Bezug auf zwei Phasen zu untersuchen. Die erste Phase betrifft die Jahre 2014 und 2015, die zweite Phase die Zeitspanne von 2016 bis 2019. 6.2.2 Die Begründung eines Strafurteils entfaltet für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Bindungswirkung. Hingegen gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E. 3.3.1, mit Verweisen) 6.2.3 Bezugnehmend auf die zitierte bundesgerichtliche Praxis ist festzuhalten, dass vorliegend kein Anlass besteht, von den seitens des Kantonsgerichts gemachten tatsächlichen Feststellungen abzuweichen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Zumal die Versicherte wie erwähnt eine zunächst gegen den Entscheid des Strafrichters eingelegte Berufung zurückgezogen hat und somit namentlich rechtskräftig feststeht, dass es nicht den Tatsachen entsprach, als jene am 19. Juni 2016 anlässlich der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen gegenüber der Ausgleichskasse ausführte, sie sei an der C.-strasse xyxx D. wohnhaft. Seite 12 6.3 6.3.1 a) Das Kantonsgericht hatte unter anderem wie erwähnt den Vorwurf zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der EL-Anmeldung vom 27. Juni 2014 respektive im Rahmen der Ergänzung vom 31. Juli 2014 als gesetzlichen Wohnsitz wahrheitswidrig "C.-strasse xyxx (c/o G.) in D." angegeben hat. Die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters kann als Ausgangspunkt für die Frage genommen werden, wo sich in den Jahren 2014 und 2015 der Wohnsitz der Versicherten befand. Das Kantonsgericht befand konkret, es lägen gewisse Indizien vor, welche den betreffenden Verdacht stützten. Dies betreffe zwei Postrückhalteaufträge aus dem Jahr 2014. Auch sei hinter bestimmte Aussagen der Beschwerdeführerin und von deren Ehemann ein Fragezeichen zu setzen, welche diese an der Hauptverhandlung zum ersten Mal vorgebracht hätten. Die Versicherte habe sich damals dahingehend geäussert, es habe sich vorwiegend ihr Ehemann in E. aufgehalten, während sie immer bei der Schwiegermutter in der Schweiz gewesen sei. Was den Ehemann der Versicherten angehe, habe dieser erst in der Hauptverhandlung festgehalten, dass er sich aufgrund "grosser Probleme zurückgezogen" respektive sich "mangels anderer Lösung" in E. aufgehalten habe, während seine Ehefrau bei seiner Mutter gewesen sei. Wie gesehen bestanden für das Kantonsgericht aber nicht überwindbare Zweifel hinsichtlich des fraglichen Vorwurfs, weil die Versicherte im Jahr 2014 eine vergleichsweise geringe Anzahl an Kontobewegungen im Ausland verzeichnete. Für den Strafrichter war deshalb nicht erwiesen, dass sich die Versicherte bereits Ende 2014 mit der Absicht des dauernden Verbleibs in E. aufgehalten habe. Die zitierte Beurteilung des Kantonsgerichts ist für die vorliegenden Belange analog zu übernehmen. Wohl gilt im Strafrecht ein strengeres Beweismass als im Sozialversicherungsrecht. Dennoch kann es auch aus EL-rechtlicher Sicht nach Massgabe des Beweisgrundsatzes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als erstellt gelten, dass die Versicherte im Jahr 2014 Wohnsitz in E. hatte. Was das Jahr 2015 betrifft, hatte das Kantonsgericht keine konkrete Schlussfolgerung bezüglich des Wohnsitzes der Versicherten gezogen. Seinen Ausführungen ist aber zu entnehmen, dass laut der Mitteilung der Post vom 29. April 2019 nicht nur 2014, sondern namentlich auch 2015 Postrückhalteaufträge erteilt worden sein. Zudem liege eine Stellungnahme der eidgenössischen Zollverwaltung im Recht, wonach gestützt auf die pauschale Strassenverkehrsabgabe (PSVA) sowie die damit einhergehende Rückerstattungsregelung für Fahrzeuge im Ausland Grund zur Annahme bestehe, dass das Fahrzeug K. (Kennzeichen: L. xzxz) seit Anfang 2015 fast ununterbrochen in E. stationiert gewesen sei. Gemäss weiteren sachverhaltsbezogenen Angaben des Kantonsgerichts verhalte es sich aber auch so, dass namentlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 nur wenige Kredit- und Bankkartenzahlungen im Ausland stattgefunden hätten. Insofern – so der Strafrichter – zeige sich hier "ein ähnliches Bild wie im Jahr 2014" (vgl. S. 17 des kantonsgerichtlichen Urteils). Seite 13 Vorliegend ist festzustellen, dass – verglichen mit dem Jahr 2014 – mit der Stellungnahme der eidgenössischen Zollverwaltung ein zusätzliches Indiz hinzukommt, das hinsichtlich des Jahres 2015 für einen Wohnsitz der Versicherten in E. spricht. Diesem Indiz ist auch einiges Gewicht beizumessen. Umgekehrt fragt es sich aber schon auch, wie sich die im Jahr 2015 getätigten Kredit- und Bankkartenzahlungen im Ausland, die anscheinend eben einen ähnlich geringen Umfang hatten wie im Jahr 2014, mit einem angeblichen Wohnsitz im Ausland vertragen lassen. Im Ergebnis erscheint es hier sachgerecht, zugunsten der Versicherten anzunehmen, dass sie im Jahr 2015 noch keinen Wohnsitz in E. begründet hatte. b) Ein gänzlich anderes Ergebnis als bezüglich der Jahre 2014 und 2015 präsentiert sich im Zusammenhang mit den Jahren 2016 – 2019. Davon abgesehen, dass die Postrückhalteauf- träge, das nicht kohärente Aussageverhalten der Versicherten sowie die Stellungnahme der eidgenössischen Zollverwaltung Indizien für einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in E. darstellen, kommt hier laut dem Kantonsgericht als zusätzliches Indiz der Umstand hinzu, dass die Versicherte von 2016 bis 2018 anscheinend eine relativ hohe Zahl an Kredit- und Bankkartenzahlungen im Ausland verzeichnete. Das Kantonsgericht führte im Rahmen seiner Beweiswürdigung im Einzelnen aus, dass die zahlreichen in E. getätigten Kre- ditkartenzahlungen aus den Jahren 2016 und 2017, aber auch 2018, gegen einen Wohnsitz an der C.-strasse xyxx in D. im Jahr 2016 sprächen. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hinsichtlich der Auslandszahlungen gelieferten Begründungen wurden vom Strafgericht als unglaubhaft eingestuft; namentlich erachtete es dieses als lebensfremd, dass der Ehemann der Versicherten angeblich allein in E. über beide Karten verfügt haben soll (vgl. dazu oben E. 5). Unmassgebend war laut dem Kantonsgericht, dass die Versicherte wiederholt in der Schweiz den Arzt aufgesucht, hierorts die Steuererklärung eingereicht, sozialversicherungsrechtliche Akontobeiträge für Nichterwerbstätige bezahlt und eine Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung gehabt habe, zumal ihr hieraus mindestens teilweise auch Vorteile im Ausland erwachsen seien. Für das Kantonsgericht resultierte so die Schlussfolgerung, dass sich die Versicherte spätestens ab 2016 überwiegend in E. aufgehalten habe und es auch subjektiv ihre Absicht gewesen sei, dauerhaft dort zu verbleiben, wie der in den Folgejahren (sogar noch) gesteigerte Kreditkarteneinsatz im Ausland belege. Was nun das vorliegende EL-Verfahren angeht, kann die betreffende Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ihren Wohnsitz in E. gehabt habe, ohne weiteres übernommen werden. Betreffend die Jahre 2017 und 2018 muss gestützt auf den vom Kantonsgericht dargestellten Sachverhalt ent- sprechendes gelten, da eben laut dem Strafrichter in den betreffenden Jahren sogar noch ein gesteigerter Kreditkarteneinsatz im Ausland belegt sei. Im Übrigen ergeben sich insbe- sondere auch aus dem von den Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden (SOVAR) erstellten BVM-Abklärungsbericht (vgl. act. 6.1; BVM steht für "Bekämpfung des Seite 14 Versicherungsmissbrauchs") gewichtige Indizien, die nebst in Bezug auf die Jahre 2016 – 2018 auch hinsichtlich des Jahres 2019 gegen einen Wohnsitz der Versicherten in der Schweiz sprechen. Namentlich hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann laut diesem Bericht gegenüber der IV-Stelle und der Ausgleichskasse ausgesagt, dass sie per Briefpost nur schwer erreichbar seien, da sich der nächste Briefkasten kilometerweit entfernt befinde. Tatsächlich – so der Abklärungsbericht – sei der nächste Briefeinwurf in der D. in einer Gehdistanz von 700 m zu erreichen. Sodann hätten zwei Angestellte der SOVAR am 14. Februar 2019 die Beschwerdeführerin an der C.-strasse xyxx in D. antreffen wollen. Vor Ort hätten sie feststellen müssen, dass am Briefkasten und der Sonnerie der Wohnung der Name "G." (d.h. jener der Schwiegermutter der Versicherten) aufgeführt gewesen sei. Nach mehrmaligem Läuten, ohne dass jemand die Tür geöffnet hätte, sei oberhalb der Wohnung von G. ein Fenster aufgegangen und Frau M. habe die Vertreter der SOVAR gefragt, wen sie suchten. Auf deren Nachfragen, wo sich die Versicherte und deren Ehemann befänden, habe M. gesagt, dass G. im Urlaub sei und die Versicherte und deren Ehemann seit langem in E. lebten. Im Zusammenhang mit der Wohnung als solchen ist im Abklärungsbericht erwähnt, dass die Stromrechnungen von G. einen Stromverbrauch auswiesen, der 20 % unter dem durchschnittlichen Stromverbrauch einer Person in der Schweiz liege. Laut den zuständigen Abklärungspersonen der SOVAR wäre es sehr ungewöhnlich, wenn drei Personen zusammen einen derart tiefen Stromverbrauch hätten. Schliesslich nimmt der Abklärungsbericht noch Bezug auf eine Unterredung zwischen einer Vertretung der Ausgleichskasse und der Versicherten vom 4. Juli 2019. Die entsprechende Terminvereinbarung dazu findet sich im vorinstanzlichen Dossier (vgl. act. 6.2/76). Das Gesprächsprotokoll als solches ist jedoch nicht dokumentiert. Laut dem Abklärungsbericht habe die Versicherte am 4. Juli 2019 jedenfalls zugegeben, dass sie mit ihrem Mann in E. lebe. Wegen des ungerechtfertigten Bezugs von Leistungen habe sie kein schlechtes Gewissen. Ihre finanzielle Situation habe dieses Vorgehen erfordert. Nach dem Gespräch habe die Versicherte die Anwesenden gefragt, ob sie jetzt zurück nach E. könne. Anscheinend wurde das Protokoll betreffend das Gespräch vom 4. Juli 2019 von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben. Es besteht jedoch kein Anlass an den nämlichen Darstellungen im BVM-Abklärungsbericht zu zweifeln, zumal von der Versicherten in diesem Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wird, dass jene falsch seien. Auch sonst hielt die Beschwerdeführerin den BVM-Abklärungen wenig Substantiiertes entgegen. Die Aus- sage, die M. gemacht haben soll, bestritt sie mit Nichtwissen. Den Hinweis der SOVAR auf den angeblich unterdurchschnittlichen Stromverbrauch hält die Versicherte ohne nähere Begründung für den Ausgang dieses Verfahrens als irrelevant. Unter dem Strich liegen gemäss diesen Erwägungen genügend Indizien vor, welche nach Massgabe des Grundsatzes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Annahme spre- Seite 15 chen, dass die Versicherte in den Jahren 2016 – 2019 ihren Wohnsitz in E. hatte, und nicht wie von ihr behauptet an der C.-strasse xyxx in D. 6.3.2 Zusammenfassend ist im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Beurteilung davon auszuge- hen, dass die Versicherte von 2016 – 2019 Wohnsitz in E. hatte, nicht hingegen in den Jahren 2014 und 2015. In Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid wirkt sich dies dahingehend aus, dass die von der Vorinstanz verfügte rückwirkende Leistungseinstellung nicht schon per 1. November 2014 (also dem Datum des Anspruchsbeginns) zulässig ist, sondern erst ab dem 1. Januar 2016. Die Rückforderung der Ausgleichskasse ist in diesem Sinne auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2019 zu begrenzen. Laut der ursprünglichen Verfügung vom 17. September 2019 wurden der Beschwerdeführerin folgende Leistungen zu Unrecht ausbezahlt: für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2016 ein Betrag von Fr. 2'496.--, für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2016 ein Betrag von Fr. 1'156.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 ein Betrag von total Fr. 26'328.--, für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 ein Betrag von Fr. 13'164.--, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2018 ein Betrag von Fr. 8'776.--, für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2018 ein Betrag von Fr. 2'888.-- und für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2019 ein Betrag von Fr. 2'918.--. Die genannten Beträge sind als solche nicht strittig und können aus Sicht des Gerichts im Hinblick auf die Beurteilung der Rückforderung ohne weiteres übernommen werden. Das Total der der Versicherten zu Unrecht ausbezahlten Leistungen beläuft sich auf Fr. 57'726.--. Die Beschwerdeführerin hat der Ausgleichskasse den nämlichen Betrag zurückzuerstatten. 6.3.3 Im Sinne des Gesagten ist unter Abänderung des angefochtenen Entscheids der EL-Anspruch der Versicherten rückwirkend per 1. Januar 2016 aufzuheben. Die Rückforderung der Vorinstanz ist von Fr. 62'092.-- auf Fr. 57'726.-- zu reduzieren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das von der Versicherten im Rahmen ihrer Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung kann mit der Ausfällung des vorliegenden Entscheids als gegenstandslos abgeschrieben werden. Seite 16 7. 7.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig- keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Vorliegend hat man es mit einer Leistungs- streitigkeit zu tun. Das ELG legt keine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren fest. Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit einer Partei liegt nicht vor. Entsprechend ist dieses Verfah- ren kostenlos. 7.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt in nur geringfügigem Umfang. Aus diesem Grund ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 29. März 2010 E. 11). Für die Zusprechung einer Entschädigung an die mehrheitlich obsie- gende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 f. zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG). Seite 17 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird in Abänderung des angefochtenen Ent- scheids der EL-Anspruch der Versicherten rückwirkend per 1. Januar 2016 eingestellt und die von der Ausgleichskasse festgesetzte Rückforderung von Fr. 62'092.-- auf Fr. 57'726.-- reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, eingeschrieben - Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Marc Giger versandt am: 1. November 2024 Seite 18