1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14a IVG ist und Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 zu bezahlen.