Bei fluktuierender Klinik müsse ein striktes Pausenmanagement eingehalten werden können und der Patient bei Bedarf vor Reizüberflutung bewahrt werden, was sonst zu einer Symptomverschlechterung führen könnte. In diesem Sinne ist im Ergebnis zu schliessen, dass der Versicherte entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung die seitens der gesundheitlichen Einschränkungen geforderten Anspruchsvoraussetzungen für Integrationsmassnahmen erfüllt.