Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – vgl. dazu insbesondere die Stellungnahme des Spital E. vom 30. Juni 2023 (act. 2.4) – im Stande, mindestens 8 Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Art. 4quater IVV). Das Spital E. führte dabei auch in fundierter Weise aus, weshalb der Versicherte auf Integrationsmassnahmen angewiesen ist. Bei fluktuierender Klinik müsse ein striktes Pausenmanagement eingehalten werden können und der Patient bei Bedarf vor Reizüberflutung bewahrt werden, was sonst zu einer Symptomverschlechterung führen könnte.