Seite 10 Einschätzungen des Spital E. und der Klinik F. als ausgewiesen. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass durch Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen zur Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (vgl. dazu Art. 14a Abs. 1bis IVG), zumal die Klinik F. längerfristig eine 75%ige Arbeitsfähigkeit adaptiert als realistisch ansieht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – vgl. dazu insbesondere die Stellungnahme des Spital E. vom 30. Juni 2023 (act.