Der zuständige versicherungsinterne Mediziner brachte zwar noch vor, die Sachbearbeitung der IV-Stelle sei formal gar nicht gehalten gewesen, seinem Vorschlag in der Stellungnahme vom 24. Februar 2023 zu folgen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, war es aber eben rechtlich nicht zu vertreten, dass sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2023 über die Empfehlungen der Klinik F. und ihres eigenen ärztlichen Dienstes hinweggesetzt hat.