g). Anders als der angefochtene Entscheid dies annimmt, können nach dem Gesagten also nicht einfach invaliditätsfremde Faktoren für die Schwierigkeiten des Versicherten, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, verantwortlich gemacht werden. Soweit die IV-Stelle unter Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom 8. September 2023 (vgl. E. 4 lit. h) an ihrer Verfügung nach wie vor festhält, erscheint dies fragwürdig. Mit Blick auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte – sowie seine eigene abweichende frühere Beurteilung – erscheint es ungereimt, dass der RAD Integrationsmassnahmen nun plötzlich nicht für unbedingt notwendig hält.