Es erscheint aktenmässig hinreichend ausgewiesen, dass der Versicherte hinsichtlich seiner beruflichen Wiedereingliederung durch gesundheitliche Faktoren beeinträchtigt ist. In dieser Hinsicht sei auch auf die Stellungnahme des Spital E. vom 30. Juni 2023 hingewiesen, aus der hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in jeder anderen adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, weshalb er auf Integrationsmassnahmen angewiesen sei (vgl. E. 4 lit. g).