Seite 9 anzusehen sei. Bedeutsam erscheint auch, dass der RAD in seiner ersten Stellungnahme vom 24. Februar 2023 die Ausführungen der Klinik F. als plausibel erachtet und sich der Empfehlung, gemäss welcher Integrationsmassnahmen durchzuführen seien, angeschlossen hatte. Weshalb die IV-Stelle dieser Empfehlung nicht nachkam, kann letztlich nicht nachvollzogen werden. Es erscheint aktenmässig hinreichend ausgewiesen, dass der Versicherte hinsichtlich seiner beruflichen Wiedereingliederung durch gesundheitliche Faktoren beeinträchtigt ist.